Ich bin niedergelassen

Niedergelassen zu sein bedeutet, seine eigene Praxis zu führen und Patient:innen langfristig zu begleiten. Es bietet die Freiheit, Behandlungen individuell zu gestalten und eine persönliche Beziehung zu den Patient:innen aufzubauen. Gleichzeitig trägt man die Verantwortung für alle organisatorischen und wirtschaftlichen Aspekte der Praxis. Als niedergelassenes KV-Mitglied haben Sie also viele Rechte aber auch Pflichten.

Wichtige Themen für Sie

Änderung der Arbeitszeit

Änderung der Arbeitszeit

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit bzw. Ihren Zulassungsumfang reduzieren möchten (bspw. von einem vollen Sitz zu einem halben Sitz) gibt es die Möglichkeit, den Sitz anteilig zu verkaufen.

Wenn Sie Ihren Zulassungsumfang nicht ändern, jedoch weniger arbeiten und eine ärztliche Kolleg:in zur Unterstützung in die Praxis holen möchten, gibt es die Möglichkeit der gemeinsamen Berufsausübung. Beim sogenannten Jobsharing gibt es zwei verschiedene Varianten: Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (Jobsharing-BAG) und Jobsharing-Anstellung.

Bei der Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft erhält Ihr Jobsharing-Partner eine eingeschränkte Zulassung (sog. vinkulierte Zulassung), die an Ihre Zulassung gebunden ist. Die Gründung einer Jobsharing-BAG wird oft als eine Einarbeitungsphase für eine spätere Praxisübernahme genutzt.

Bei einer Jobsharing-Anstellung erhalten Sie die Genehmigung, den Jobsharer bei Ihnen anzustellen, ohne einen zusätzlichen Sitz erwerben zu müssen.

Das Jobsharing bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Eine grundlegende Voraussetzung für ein Jobsharing ist die Fachidentität beider Ärzt:innen. Zudem wird vorab vom Zulassungsausschuss eine abrechnungsbezogene Leistungsobergrenze (LOG) für die Jobsharing-Praxis festgelegt. 

Ihre Ansprechpartner:innen

Lotse

Sabrina Borchers

Tel.: 040/22802 – 672

Florian Doß

Tel.: 040/22802 – 856

Monique Mittelstedt

Tel.: 040/22802 – 670

Christina Suxdorf

Tel.: 040/22802 – 671

arztregister@kvhh.de

Wenn Sie für eine bestimmte Zeit eine Unterstützung durch eine Kolleg:in benötigen, da Sie Ihren vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nicht nachkommen können, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf einen Entlastungsassistent:in.    

Ihre Ansprechpartner:innen

Lotse

Sonja Schütt

040/22802 - 626

arztregister@kvhh.de

Ärztlicher Bereitschaftsdienst der KV Hamburg

Ärztlicher Bereitschaftsdienst der KV Hamburg

Arztruf Hamburg

arztruf

Der ärztliche Bereitschaftsdienst der KV Hamburg – Arztruf Hamburg - hilft immer dann, wenn Patient:innen ärztliche Hilfe benötigen oder ein akutes medizinisches Problem haben, mit denen sie normalerweise eine Hausarzt-, bzw. Facharztpraxis aufsuchen. Der Arztruf Hamburg ist unter der 116117 365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag erreichbar. Die offizielle Homepage des Arztruf Hamburg finden unter arztruf-hamburg.de

Wie erhält die Patient:in ärztliche Hilfe unter der 116117? 

Bei akuten Beschwerden stellen zunächst medizinisch geschulte Mitarbeiter:innen mithilfe eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens (SmED) fest, wie dringlich eine Behandlung ist und wo sich die Patient:in hinwenden kann. Abhängig von den Beschwerden und der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung erhält die Patient:in

  • einen Termin bei einer niedergelassenen Ärzt:in
  • eine telefonische ärztliche Beratung
  • die Empfehlung, eine Notfallpraxis aufzusuchen oder
  • einen Hausbesuch des fahrenden Notdienstes
  • In dringenden medizinischen Notfällen wird die 112 und somit der Rettungsdienst eingeschaltet.

Wie kann ich am Arztruf Hamburg für die KV Hamburg teilnehmen? 

Eine Teilnahmepflicht besteht nicht, ausgenommen sind bestimmte Facharztgruppen in den Notfallpraxen, diese Arztgruppen werden von der KV Hamburg kontaktiert. Ob eine Teilnahme am Fahrdienst oder Beratungsdienst für Sie möglich ist, erfragen Sie im Notdienstbüro der KV Hamburg.

Ihre Ansprechpartner:innen

Lotse

Notdienstbüro der KV Hamburg

Herrn Kops

Tel.: 040/22802-466

Frau Wenk

Tel.: 040/22802-361

notfalldienste@kvhh.de

Ansprechpartner:innen der Notfallpraxen in Hamburg

Frau Eckhardt

Tel.: 040/22802-325

Frau Caben

040/22802-363

notfallpraxen.buero@kvhh.de

Beratung zu Abrechnung und Honorar

Beratung zu Abrechnung und Honorar

Pro Quartal reichen Sie bei der KV Hamburg online die Abrechnung Ihrer erbrachten Leistungen ein. Bei einem Beratungstermin zur Abrechnung erfahren Sie vor Ihrer Praxisaufnahme die Grundlagen des Abrechnungswesens und des Vergütungssystems in der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) bezogen auf Ihre Fachgruppe. 

Möchten Sie einen Beratungstermin vereinbaren oder haben Sie Fragen zu Ihrer Abrechnung, melden Sie sich gerne bei dem Sekretariat der Abrechnungsabteilung:

Sekretariat Abrechnung

040/22 80 2-373

abrechnung-sekretariat@kvhh.de

Aktuelle Informationen zur Abrechnung:

Einmal im Quartal stellen wir auf der Website der KV Hamburg für jede Fachgruppe alle relevanten Informationen zu den Leistungsziffern sowie den dazugehörigen Abrechnungsmodalitäten für das jeweils neue Quartal kurz und kompakt in unserem Abrechnungsnewsletter zusammen. Wenn Sie den Abrechnungsnewsletter per E-Mail erhalten möchten, melden Sie sich bitte hier an.

Bei einer Honorarberatung lernen Sie vor Ihrer Praxisaufnahme die Honorarverteilungssystematik in Hamburg kennen oder wir blicken gemeinsam auf Ihren Honorarbescheid und die Entwicklung Ihres Honorars. Bei Fragen zur Leistungsobergrenze bei Jobsharing-Praxen oder Fragen zur Beschäftigung einer Ärzt:in in Weiterbildung stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Der Mitgliederservice 040/22802-802 vermittelt Ihnen gerne Ihre zuständige Ansprechpartner:in.

Entlastungsassistent:in

Entlastungsassistent:in

Wenn eine Vertragsärzt:in vorübergehend ihren vertragsärztlichen Pflichten nicht in vollem Umfang nachkommen kann, besteht u. U. die Möglichkeit, zur Sicherstellung des Praxisbetriebs eine Entlastungsassistent:in zu beschäftigen. Gleiches gilt für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Mögliche Gründe für die Beschäftigung einer Entlastungsassistent:in:

  • gesundheitliche Gründe, inkl. Schwangerschaft und Zeiten nach der Entbindung
  • Erziehung von Kindern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) bis zu einer Dauer von 36 Monaten
  • Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (bis zu sechs Monate)
  • Berufspolitische Tätigkeit mit hohem zeitlichen Aufwand Genehmigungsverfahren

Genehmigung:

Die Anstellung einer Entlastungsassistent:in ist nur nach vorheriger Genehmigung der KV Hamburg und für einen befristeten Zeitraum möglich. Da die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Genehmigung einer Entlastungsassistent:in in der Regel ca. vier Wochen beträgt, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

Genehmigungsdauer:

Die Dauer der Befristung ist abhängig von den Gründen für die Beschäftigung (sechs Monate bis zwei Jahre, Verlängerung in Einzelfällen möglich) und somit einzelfallabhängig.

Anforderungen an die Person der Entlastungsassistent:in:

Die Entlastungsassistent:in muss grundsätzlich über die gleiche Facharztanerkennung verfügen wie der Arzt, für den sie tätig wird. Für Psychotherapeut:innen gilt, dass die Entlastungsassistent:in über die gleiche Approbation verfügen muss wie der Psychotherapeut, für den sie tätig wird.

Nicht möglich ist

  • die Beschäftigung eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Entlastungsassistent eines Psychologischen Psychotherapeuten – und umgekehrt
  • die Beschäftigung eines ärztlichen Psychotherapeuten als Entlastungsassistent eines Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten

Bitte beachten Sie, dass der/die Vertretene für die Auswahl seiner/ihrer  Entlastungsassistent:in verantwortlich ist.

Worauf muss der anstellende Arzt achten?

  • Die Entlastungsassistent:in darf nur solche Leistungen erbringen, zu deren Durchführung der anstellende Arzt selbst berechtigt ist, wobei sich der anstellende Arzt von der entsprechenden Qualifikation der Entlastungsassistent:in zu überzeugen hat.
  • Der Vertragsarzt haftet für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch die angestellte Assistent:in wie für die eigene Tätigkeit.
  • Die Beschäftigung der Entlastungsassistent:in darf nicht der Vergrößerung der Vertragsarztpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
  • Da die Entlastungsassistent:in den Weisungen und der Aufsicht des verantwortlichen Praxisinhabers unterliegt, ist ihr Rechtsverhältnis mit dem Praxisinhaber als (sozialversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB anzusehen.
  • Die gleichzeitige Beschäftigung einer Ärzt:in in Weiterbildung und einer Entlastungsassistent:in ist in der Regel ausgeschlossen, da nur der Vertragsarzt über eine gültige Weiterbildungsbefugnis verfügt und für die Weiterbildung im genehmigten Umfang zur Verfügung stehen muss.
  • Die Abrechnung der von der Entlastungsassistent:in erbrachten Leistungen erfolgt über die lebenslange Arztnummer des zu entlastenden Vertragsarztes.

Informationen zur Beschäftigung eines Entlastungsassistenten aus Sicherstellungsgründen erhalten Sie vom Arztregister.

Ansprechpartner:innen

Lotse

Sonja Schütt

Tel.: 040/22802-626

arztregister@kvhh.de

Erweiterung des Leistungsportfolios

Erweiterung des Leistungsportfolios

Mit dem Erhalt Ihrer Zulassung geht ein Versorgungsauftrag einher, der eine fachgruppenbezogene Grundversorgung umfasst, wie z. B. Hausbesuche bei Hausärzt:innen. Möchten Sie darüber hinaus weitere Leistungen anbieten, sollten Sie vorab prüfen, ob es sich bei diesen um genehmigungspflichtige Leistungen handelt. Denn für mehr als zwei Drittel aller Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) besteht ein Honoraranspruch erst, wenn die KV Hamburg hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Wir empfehlen Ihnen daher, bereits parallel zum Zulassungsverfahren alle Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung genehmigungspflichtiger Leistungen zu stellen, denn eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich.

Kontakt: Abteilung Genehmigung, genehmigung@kvhh.de

Wichtig: Übernahmeantrag bei Statuswechsel stellen

Wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Niederlassung bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben und Ihnen für diese Tätigkeit Genehmigungen von der KV Hamburg erteilt wurden, müssen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber die Übernahme dieser Genehmigungen beantragen. Genehmigungen Ihres Vorgängers gehen hingegen nicht automatisch auf Sie als Nachfolger:in über. Die Genehmigungen müssen also von Ihnen neu beantragt werden. Eventuell müssen Sie zudem Weiterbildungen bzw. räumliche, apparative sowie personelle Voraussetzungen nachweisen. Diese Anträge unterliegen dann den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Eine Liste aller genehmigungspflichtigen Leistungen, die Anforderungen und die Antragsunterlagen hierzu sowie Ihre Ansprechpartner:innen aus der Abteilung Genehmigung finden Sie auf unserer Webseite

Merkblatt: Genehmigungspflichtige Leistungen

Fortbildungspflicht

Fortbildungspflicht

Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind gemäß § 95d SGB V verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte bei der KV Hamburg nachzuweisen. Diese Anforderung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung.

Der individuelle Fortbildungszeitraum beginnt an dem Tag, an dem die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit aufgenommen wird und endet mit Ablauf der fünf Jahre. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen erfolgt durch ein Fortbildungszertifikat, welches von der Ärztekammer bzw. der Psychotherapeutenkammer ausgestellt wird. Alternativ besteht die Möglichkeit zum direkten Datenaustausch zwischen der KV Hamburg und der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer. Dazu ist ein entsprechendes Einverständnis des Mitglieds notwendig. Die KV Hamburg kann dann selbstständig die Fortbildungspunkte fristgemäß bei der jeweiligen Kammer anfragen und somit den Arbeitsaufwand für das Mitglied geringhalten.

Detailliertere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten der KV Hamburg und der Ärztekammer Hamburg.

Ihre Ansprechpartnerin

Lotse

Anja Göttsche

Tel.: 040/22802-559

anja.goettsche@kvhh.de

Praxisabgabe

Praxisabgabe

Ihre Praxisabgabe sollte langfristig geplant und strategisch umgesetzt werden. Da es heute vielfältige Möglichkeiten gibt, vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein, existieren auch zahlreiche Varianten der Praxisabgabe.

Wenn Sie Ihre Praxis an eine Praxisnachfolger:in weitergeben wollen, sollten Sie zur Vermeidung von zeitlichen Engpässen Ihren Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens unbedingt rechtzeitig, d. h. ca. neun bis zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der gewünschten Praxisübergabe stellen.

Mehr erfahren Sie hier. 

Praxisformen und Kooperationsmodelle

Praxisformen und Kooperationsmodelle

Dass niedergelassene Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen Einzelkämpfer:innen sind, stimmt schon lange nicht mehr. Der Austausch mit Kolleg:innen und die Arbeit im Team sind selbstverständlich. Ebenso haben sich die Möglichkeiten der Zusammenarbeit weiterentwickelt. Die Gründe zur Kooperation sind vielfältig wie auch die Kooperationsformen selbst. Im Vordergrund steht der Wunsch, sich intensiv kollegial auszutauschen, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten und das Leistungsspektrum in der Praxis zu erweitern.

Doch nicht jede Kooperationsform ist auch für jeden gleichermaßen geeignet. Hier erfahren Sie welche Praxisformen und Kooperationsmodelle es gibt.

Spezielle Versorgungsformen und Versorgungsverträge

Spezielle Versorgungsformen und Versorgungsverträge

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

 Seit 2014 gibt es für Patient:innen, die an einer komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankung leiden, ein spezielles Behandlungsangebot – die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV). Die ASV zeichnet sich durch ein interdisziplinäres Ärzteteam aus, in dem sowohl Fachärzt:innen aus dem ambulanten Bereich als auch aus dem stationären Bereich zusammenkommen und gemeinsam die ambulante hochspezialisierte Behandlung der Patient:innen  übernehmen. Diese Versorgung erfolgt für alle teilnehmenden Ärzt:innen unter den gleichen Rahmenbedingungen.

Der Gesetzgeber hat die Bereiche festgelegt, welche die Kriterien für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung erfüllen:

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (z.B. Rheuma oder onkologische Erkrankungen)
  • seltenen Erkrankungen (z.B. Tuberkulose, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose)
  • hochspezialisierte Leistungen.

Eine Auflistung aller Erkrankungen finden Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeitet die krankheitsspezifischen Anlagen. Darin sind die Voraussetzungen festgelegt, die ein interdisziplinäres Team für die Teilnahme an der ASV erfüllen muss.

Link zu den Anzeigeformularen des erweiterten Landesausschusses (eLA) für die jeweilige ASV-Indikation

Wenn Sie als Ärzt:in in dem Versorgungsbereich ASV arbeiten möchten, finden Sie auf der Webseite der ASV-Servicestelle Schritt für Schritt den Weg in die ASV à 

Die Teilnahme an der ASV bedarf einer gesonderten ASV-Berechtigung. Beim erweiterten Landesausschuss (eLA) ist eine Anzeige zur Teilnahme an der ASV zu stellen. Der eLA prüft ob die ASV-Anforderungen erfüllt werden. Das Anzeigeverfahren gilt immer nur für eine einzige Indikation.

Weitere Informationen zur ASV finden Sie hier oder auf den nachfolgenden Webseiten

Ihre Ansprechpartner:innen

Lotse

Petra Menke

Tel.: 040/22 80 2-675

Victoria Tulmann

Tel.: 040/22 80 2-307

Hamburger Geschäftsstelle des erweiterten Landesauschusses (eLA)
Postfach 760620, 22056 Hamburg
ela@kvhh.de

Institutionskennzeichen zur Abrechnung von ASV-Leistungen: 201510737

ASV-Abrechnungssteuerung

Timo Bechtloff

Tel.: 040/22 80 2-353

Tatjana Walz

Tel.: 040/22 80 2-697

Für Leistungen, die ab 01.01.2024 abgerechnet werden:

KV Bayerns

089 5709340850

Weiterbildungsbefugnis

Weiterbildungsbefugnis

Junge Ärzt:innen können einen Teil ihrer fachärztlichen Weiterbildung im ambulanten Bereich absolvieren. Dadurch erhalten sie Einblicke in die vertragsärztliche Tätigkeit. Wenn Sie in Ihrer Praxis eine Ärzt:in in Weiterbildung beschäftigen wollen, benötigen Sie eine Weiterbildungsbefugnis und eine Anerkennung der eigenen Praxis als Weiterbildungsstätte. Beides erteilt die Ärztekammer Hamburg.

Kontakt: weiterbildung@aekhh.de

Link zu den Befugnisanträgen

Antrag auf Genehmigung der Anstellung

Anstellende Ärzt:innen benötigen zudem vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung der KV Hamburg für die Beschäftigung einer Ärzt:in in Weiterbildung. Bitte beachten Sie, dass Anträge mindestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit vollständig gestellt werden müssen, um eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleisten zu können. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Weiterbildungsabschnitte sind befristet.

Eine Ärzt:in in Weiterbildung darf nur für den genehmigten Zeitraum beschäftigt werden. Anträge auf Verlängerung sind rechtzeitig (mit einem Vorlauf von 4 Wochen) zu stellen, eine ungenehmigte Beschäftigung kann zu Honorarkürzungen führen.

Hier erfahren Sie mehr. Link zum Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in Weiterbildung

Förderung der Weiterbildung

Für das Bruttogehalt in Weiterbildung gibt es Zuschüsse von der KV und den gesetzlichen Krankenkassen. Aktuell sind folgende Arztgruppen förderfähig:

  1. Facharzt für Allgemeinmedizin
  2. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
  3. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
  4. Facharzt für Augenheilkunde. Weitere Informationen hierzu sowie die Anträge zur Förderung der Weiterbildung finden Sie unter den folgenden Links:

Information zur Beantragung der Förderung für die Weiterbildung
Link zum Antrag auf Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung
Link zum Antrag auf Förderung der fachärztlichen Weiterbildung

Seit dem 01.01.2023 beträgt der Förderbetrag im ambulanten Bereich 5.400 Euro bei einer Weiterbildung in Vollzeit (mind. 40 Stunden/Woche). Die Förderung erhalten zunächst Sie als Arbeitgeber/in und leiten ihn ohne Abzüge weiter. Sie bezahlen zudem die Sozialabgaben.

Ihre Ansprechpartner:innen

lotse

Nicole Schöwing

Tel.: 040/22 80 2-676

Lydia Sonnenberg

040/22 80 2-661

arztregister@kvhh.de

Verordnungsberatung

Verordnungsberatung

Wirkstoffvereinbarung, Wirtschaftlichkeitsgebot und -prüfungen - mit den Regularien im vertragsärztlichen Bereich zurechtzukommen, ist nicht immer einfach. Sie als Vertragsärzt:in stehen täglich in Ihrer Praxis vor der Frage, wie Sie die bestmögliche Versorgung Ihrer Patient:innen mit den gesetzlichen Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes vereinbaren können. Die KV Hamburg bietet Ihnen gerade zu Beginn Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit Unterstützung bei Ihren praxisspezifischen Fragen oder Problemen und berät Sie in allen Angelegenheiten des Verordnungsmanagements und der Pharmakotherapie. Die Ärzt:innen  der Pharmakotherapieberatung sind erfahrene und fachkundige Kolleg:innen. Sie erhalten wertvolle Tipps, die es Ihnen ermöglichen, im Rahmen der vielfältigen Regelungen und Vorgaben im besten Sinne eine wirtschaftliche Praxis zu führen.

Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin für diese ein- bis anderthalbstündige umfassende Beratung in unserem Hause oder per Video.

Für Medizinische Fachangestellte bieten wir regelmäßig eine Fortbildungsveranstaltung zur Verordnung von Sprechstundenbedarf an, die von der Ärztekammer Hamburg organisiert wird. Termine und Anmeldung sind hier zu finden. 

Nach dem Motto „Sie verordnen – wir beraten“ möchten wir Sie als Mitglied der KV Hamburg in Ihrer täglichen Arbeit unterstützen. Zu u.a. folgenden Themenschwerpunkten beraten Sie unsere erfahrenen Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen auch jederzeit gerne ad hoc telefonisch oder beantworten Ihre Fragen per E-Mail:

  • Inhalte der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, z. B. Arzneimittel-, Schutzimpfungs-, Heilmittel, Hilfsmittel-, Häusliche Krankenpflege-, Mutterschaftsvorsorge-, Krebsfrüherkennungs- und Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
  • Inhalte der regionalen Vereinbarungen der KVH, z. B. Impfvereinbarung, Sprechstundenbedarfsvereinbarung
  • Wirkstoffvereinbarung und wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln,
  • Praxisbesonderheiten,
  • Arzneimittelrecht
  • Hilfestellung zur Prophylaxe von und bei Regressen/Prüfanträgen

Ihre Ansprechpartnerinnen

Lotse

Frau Lindemann

Tel: 040/22 80 2-571

Frau Kordys

040/22 80 2-572

verordnung@kvhh.de

Vertretung

Vertretung

Nach dem Prinzip der persönlichen Leistungserbringung hat eine Vertragärzt:in ihre/seine vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuüben (vgl. § 32 Abs. 1 S.1 Ärzte-ZV).

In folgenden Fällen kommt jedoch eine genehmigungsfreie Vertretung in Betracht:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung

Anzeigepflicht

Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) unter Benennung der Vertretung mitzuteilen. Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, solange die o. g. Vertretungsdauer nicht überschritten wird.

Genehmigungspflichtige Vertretung/Assistenz

Jede Vertretung, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate innerhalb des Zwölf-Monatszeitraums erfolgt, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KV Hamburg. Gleiches gilt, wenn Sie eine Assistent:in beschäftigen möchten, weil Sie selbst nur in reduziertem Umfang tätig sein können. In folgenden Fällen kommt eine genehmigungspflichtige Vertretung/Assistenz in Betracht:

  • Sicherstellung des Praxisbetriebs, z.B. bei längerer Krankheit
  • Erziehung von Kindern (bis zu 36 Monaten)
  • Pflege eines nahen Angehörigen (bis zu 6 Monaten)

Vertretung einer angestellten Ärzt:in

Auch eine angestellte Ärzt:in kann grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie eine Vertragärzt:in vertreten werden (s. o.). Als Vertretungsgründe kommen neben Krankheit, Urlaub, Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder einer Wehrübung auch eine Freistellung (z. B. aufgrund Mutterschutz, Elternzeit) in Frage oder wenn das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.

Anforderungen an die vertretende  Person

Die Vertretung hat in der Regel durch eine andere (Vertrags-)Ärzt:in zu erfolgen, die über eine identische oder zumindest fachverwandte Zulassung verfügt. Eine versorgungsbereichsübergreifende Vertretung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht möglich, auch nicht innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft. Darüber hinaus sind von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertretern auch Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die gesetzlich vorgegebene Trennung der Versorgungsbereiche (hausärztlich/fachärztlich) umsetzen. Eine zur hausärztlichen Versorgung zugelassene Internist:in ist daher als Vertreter:in einer fachärztlichen Internist:in nicht berechtigt, Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu erbringen und abzurechnen. Bitte beachten Sie, dass die Vertretene für die Auswahl ihres Vertreters verantwortlich ist.

Gewerbesteuerpflicht

Bitte beachten Sie, dass Sie u. U. mit der Anstellung einer Ärzt:in der Gewerbesteuerpflicht unterliegen könnten. Um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die Vertragsärzt:in die Arztpraxis persönlich leitet. Das bedeutet insbesondere, dass die Vertragsärzt:in bei der Erledigung von Aufgaben durch angestellte Ärzt:innen weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sein muss. Es ist zu empfehlen, vorab einen Steuerberater zu konsultieren.

Sozialversicherungspflicht

Bei der Vertretung handelt es sich in der Regel um kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da der Vertreter seine Tätigkeit selbständig und nicht weisungsgebunden ausübt. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis bleibt aber schlussendlich eine Frage des Einzelfalls. Die Beschäftigung einer Assistent:in ist in der Regel als sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis einzustufen, da Assistent:innen den Weisungen und der Aufsicht des verantwortlichen Praxisinhabers unterliegen. Es empfiehlt sich, in jedem Fall vor Beginn der Beschäftigung eines Vertreters oder eines Assistenten arbeitsrechtlichen Rat einzuholen, um abschließend zu klären, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Besonderheiten bei Psychotherapeuten

Wegen der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen unzulässig, wobei von diesem Grundsatz in Härtefällen ggf. abgewichen werden kann.

Abrechnung der von der Vertretung erbrachten Leistungen

  • Erfolgt die Vertretung durch eine externe Ärzt:in, die in die Praxis des zu Vertretenden kommt, werden die vom Vertreter erbrachten Leistungen unter der Lebenslangen Arztnummer (LANR) der abwesenden vertretenen Ärzt:in abgerechnet.
  • Übernimmt eine andere in der Praxis bereits tätige Ärzt:in die Vertretung, werden die Leistungen unter deren eigener LANR abgerechnet.
  • Bei der Vertretung nach Beendigung einer Anstellung werden die vom Vertreter erbrachten Leistungen unter der eigenen LANR des Vertreters abgerechnet.

Sie möchten eine Vertretung beantragen?

Lotse

Vertretung im Urlaub

Christian Kempf

Tel.: 040/22802-669

Vertretung bei Krankheit / Elternzeit

Sonja Schütt

Tel.:040/22802-626

Vertretung auf einer temporär unbesetzten Arztstelle (vakante Arztstelle):

Christian Kempf

Tel.: 040/22802-669

arztregister@kvhh.de

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Schreiben Sie uns!