FAQs
Sie befinden sich im Studium, in der ärztlichen Weiterbildung oder in Anstellung und planen sich niederzulassen oder Sie sind bereits niedergelassen? In allen Fällen begegnen Ihnen sicherlich viele Fragen im Alltag. Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die unseren Fachabteilungen häufig gestellt werden.
Arztregister
Kann ich eine(n) Arzt/Ärztin anstellen?
In einem gesperrten Fachgebiet, wie Hamburg kann ein/-e Vertragsarzt/-ärztin nur dann jemanden in Teil- oder Vollzeittätigkeit ohne Zulassung in der Praxis anstellen, wenn diese Person derselben Arztgruppe angehört, d. h., wenn Fachidentität besteht. Die Abrechnung unterliegt dann einer Leistungsmengenbegrenzung. Das bedeutet, dass der Umsatz der Praxis einen bestimmten Betrag je Quartal nicht überschreiten darf.
Wann bekomme ich eine LANR und BSNR?
Mit Beginn der vertragsärztlichen oder –psychotherapeutischen Tätigkeit wird jedem/-r Vertragsarzt/-ärztin bzw. –psychotherapeut/-in eine so genannte „lebenslang gültige Arztnummer“ (LANR) zugeteilt. Diese hat neun Stellen, wobei die ersten sieben Stellen für immer unveränderlich bestehen bleiben. Die achte und neunte Stelle der LANR geben einen Hinweis auf das Fachgebiet oder den Versorgungsbereich (hausärztlich/fachärztlich), in dem man tätig ist, und kann sich dementsprechend ggf. auch ändern.
Darüber hinaus erhält der/die Vertragsarzt/-ärztin bzw. –psychotherapeut/-in für jede Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte, in der er/sie tätig ist, eine neunstellige (Neben-)Betriebsstättennummer (N)BSNR). Die Abrechnung einer vertragsärztlichen Leistung erfolgt dann – je nachdem, an welchem Ort sie erbracht wurde – unter der zutreffenden (N)BSNR und der LANR.
Was ist eine Famulatur?
Die Famulatur ist ein von der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vorgeschriebenes Praktikum, in dem Medizinstudenten das bisher Erlernte im praktischen Alltag der Patientenversorgung – ambulant oder stationär – anwenden und vertiefen. Eine Förderung durch die KV Hamburg ist möglich, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Arztregister der KV Hamburg berät telefonisch 040-22802-626 oder unter foerderung.famulatur@kvhh.de rund um die Famulatur im ambulanten Bereich.
Wie kann ich vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig werden?
Heutzutage gibt es vielfältige Möglichkeiten, vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig zu sein – selbstständig oder angestellt, in Einzelpraxis oder zusammen mit Kolleginnen und Kollegen.
Das Arztregister der KV Hamburg berät Sie in allen zulassungsrechtlichen Angelegenheiten, die mit der Praxisgründung bzw. mit der Aufnahme einer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit verbunden sind.
Wer darf mich wann und wie lange vertreten?
Bei Urlaub, Fortbildung, Krankheit oder Teilnahme an einer Wehrübung müssen Vertragsärzt:innen sich grundsätzlich vertreten lassen, wenn sie an der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindert sind - das gilt auch für einzelne Tage. Dauert eine Vertretung länger als eine Woche, ist eine Information an die KV Hamburg notwendig. Innerhalb von zwölf Monaten ist die Vertretung für eine Dauer von insgesamt bis zu drei Monaten möglich. Eine Vertretung bedarf einer Genehmigung, wenn der/die Vertragsarzt/-ärztin länger als drei Monate innerhalb der vergangenen zwölf Monate an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist. Die Vertretung darf nur von einer/einem anderen Vertragsarzt/-ärztin oder von einem/einer Facharzt/-ärztin mit abgeschlossener Weiterbildung durchgeführt werden.
Vertragsärztinnen können sich darüber hinaus im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Entbindung für bis zu zwölf Monate und während der Erziehungszeiten von Kindern für bis zu drei Jahre vertreten lassen, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.
Qualitätssicherung
Ich habe eine oder mehrere Abrechnungsgenehmigungen beantragt und erhalten. Welche Vorgaben bestehen für die Aufrechterhaltung einer erteilten Abrechnungsgenehmigung?
Die Überprüfung der Auflagen zur Aufrechterhaltung einer erteilten Abrechnungsgenehmigung ist von der ihr zugrundeliegenden vertraglichen Regelung abhängig. Es kann sich hierbei um eine Stichproben- / Dokumentationsprüfung handeln (z. B. in den Bereichen Arthroskopie, Röntgendiagnostik oder Ultraschalldiagnostik), um eine Frequenzregelung (eine bestimmte Anzahl von erforderlichen Untersuchungen/Behandlungen, welche in einem vorgegebenen Zeitraum, in der Regel ein Jahr, erbracht werden müssen) oder auch um regelmäßig vorzulegende Nachweise über kontinuierliche Aus- und Fortbildungen oder Teilnahmen an Qualitätszirkeln. Auch regelmäßige Schulungen der Praxismitarbeiter:innen können in Frage kommen.
In allen Fällen sind der Abteilung Qualitätssicherung entsprechende Nachweise oder Dokumentationen auf Anforderung vorzulegen. Bei Nichterfüllung der Vorgaben bzw. Feststellung mangelnder Qualität sehen die Verträge und Vereinbarungen unterschiedliche Sanktionen vor. Diese reichen von einer erneuten Wiederholungsprüfung bis hin zur Aufhebung einer erteilten Abrechnungsgenehmigung.
Welches Fortbildungsangebot bietet die KV Hamburg an?
Es wird ein vielfältiges Veranstaltungsangebot für Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen und medizinisches Fachpersonal angeboten. Das Angebot umfasst u.a. die Themen Qualitätsmanagement und Hygiene in Arztpraxen, Ausbildung zum Abrechnungsmanager sowie Workshops für die Entwicklung von praxisindividuellen Gewaltschutzkonzepten. Die aktuellen Veranstaltungsangebote finden Sie im KV Journal und auf der Website der KV Hamburg.
Bin ich von der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V betroffen?
Die Fortbildungsverpflichtung (mindestens 250 Fortbildungspunkte in einem Zeitraum von 5 Jahren) gilt für alle Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, die wie folgt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen:
-Zugelassen
- Ermächtigt
- Angestellt bei einem Vertragsarzt oder MVZ oder in einer BAG
- Als Job-Sharer
Nicht der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V unterliegen von der KV Hamburg genehmigte Ausbildungs-, Sicherstellungs-, Weiterbildungsassistenten oder als Vertreter tätige Ärzt:innen, da diese nicht dauerhaft, sondern zeitlich befristet angestellt sind sowie angestellte Ärzte in ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen.
Benötige ich ein Qualitätsmanagement-System?
Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen, medizinische Versorgungszentren und zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln. Einzelheiten werden in der „Qualitätsmanagement-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt. Ein spezielles QM-System wird nicht gefordert, auch die Zertifizierung ist derzeit keine Pflicht. Es existiert eine große Zahl unterschiedlicher QM-Systeme und es ist nicht immer einfach, sich in diesem Angebotsdschungel zurechtzufinden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die KVen empfehlen das speziell für die vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Praxen und MVZ entwickelte QM-System "QEP® - Qualität und Entwicklung in Praxen". QEP® ist konsequent praxisorientiert, einfach in der Anwendung, verständlich formuliert und bietet praktische Tipps und Unterstützungshilfen.
Zur Bewertung der Einführung und Weiterentwicklung des QM fordert die KV alle zwei Jahre mindestens 2,5 % zufällig ausgewählte Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen zu einer Befragung des aktuellen QM-Umsetzungsstandes auf (Stichprobenprüfung).
Was passiert, wenn ich in eine Stichprobenprüfung komme?
Wenn Sie von der Abteilung Qualitätssicherung zur Einsendung von Dokumentationen zur Stichprobenprüfung aufgefordert werden, reichen Sie diese bitte vollständig und fristgerecht ein. Die Mitarbeiter:innen nehmen eine Vorprüfung auf Vollständigkeit vor und nehmen ggf. noch einmal Kontakt mit Ihnen auf. Die Dokumentationen werden dann von der zuständigen Qualitätssicherungskommission nach standardisierten Beurteilungskriterien geprüft und beurteilt.
Abrechnung
Wann muss ich meine Abrechnung bei der KV Hamburg einreichen?
Die Abrechnungsdatei muss spätestens bis zum 15. Kalendertag eines neuen Quartals für das vorherige Quartal bei der KV Hamburg eingehen. Während dieser Abgabefrist kann sie zu jeder Tageszeit an die KVH geschickt werden.
Ich habe vergessen, eine Leistung abzurechnen - was kann ich tun?
Behandlungsfälle oder Gebührenordnungspositionen können auch nachträglich zur Abrechnung eingereicht werden. Der Anspruch auf Abrechnung von Leistungen und/oder Kosten verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Abrechnungsquartals, in dem die Leistung erbracht wurde und/oder die Kosten entstanden sind.
Was darf ich aus dem EBM abrechnen?
Der EBM ist die Gebührenordnung, in der die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung von Patient:innen der gesetzlichen Krankenkassen abgebildet ist. In diesem Abrechnungssystem sind abrechnungsfähige Leistungen gelistet. Außerdem ist der Inhalt dieser Leistungen beschrieben und ihnen ist ein entsprechender Punktwert zugeordnet. Der EBM umfasst Honorare für Einzelleistungen, aber auch Pauschalen. Es gibt arztgruppenübergreifende und arztgruppenspezifische Leistungen. Alle Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen mit einem Kassensitz müssen ihre Leistungen nach dem EBM abrechnen.
Warum kann die Krankenkasse nachträglich Leistungen beanstanden?
Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt:innen und Einrichtungen insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht und unterrichten die Kassenärztlichen Vereinigungen unverzüglich über die Durchführung ihrer Prüfungen und deren Ergebnisse. Sofern sie Sachverhalte nicht selbst prüfen können, können die Krankenkassen oder ihre Verbände gezielte Prüfungen durch die Kassenärztliche Vereinigung beantragen.
Was ist eine Plausibilitätsprüfung?
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß § 106d SGB V gesetzlich verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand des/der Vertragsarztes/-ärztin. Bei der Prüfung nach Satz 2 ist ein Zeitrahmen für das pro Tag höchstens abrechenbare Leistungsvolumen zugrunde zu legen; zusätzlich können Zeitrahmen für die in längeren Zeitperioden höchstens abrechenbaren Leistungsvolumina zugrunde gelegt werden.“ (§ 106d Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V)
Mitgliederservice und Beratung - Honorar
Wie werden meine Leistungen vergütet?
Das Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung wird in die Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) und in die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) unterteilt. Während die Leistungen im Rahmen der EGV (z.B. Prävention, Haus- und Heimbesuche, Impfungen, Leistungen des ambulanten Operierens) direkt bei den Krankenkassen angefordert und zu 100 % vergütet werden, ist die zur Verfügung stehende Geldmenge für die Leistungen der MGV (z. B. Grund- und Versichertenpauschalen) begrenzt und muss nach den Regularien des Verteilungsmaßstabs (VM) verteilt werden.
Was ist die Garantiequote (GQ)?
Die Garantiequote ist im hausärztlichen Versorgungsbereich das Instrument zur Verteilung des Honorars für einen Teil der MGV-Leistungen. Die fachärztlichen Leistungskontingente Radiologen CT, Radiologen MRT und Nuklearmediziner MRT stellen hier die Ausnahme dar, sie werden ebenfalls im Rahmen der Garantiequote vergütet. Die Garantiequoten werden vor Quartalsbeginn je Arztgruppe auf der Homepage der KVH veröffentlicht. Die Garantiequote beschreibt, zu welchem Prozentsatz die erbrachten Leistungen in jedem Fall mindestens vergütet werden. Die tatsächliche Auszahlungsquote für die Leistungen unter der Garantiequote kann nach Abschluss des Quartals höher ausfallen. Mit der Garantiequote erhält jede/-r Arzt/Ärztin innerhalb der Arztgruppe für die gleiche Leistung das gleiche Geld. Es besteht kein individueller Vorjahresbezug.
Was ist das Praxisbezogene Leistungsbudget (PLB)?
Das PLB ist im fachärztlichen Versorgungsbereich das Instrument zur Verteilung des Honorars für einen Teil der MGV-Leistungen und entspricht dem Budget je Quartal für alle derselben Arztgruppe angehörigen Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen innerhalb der Praxis. Das PLB summiert sich aus den Individuellen Leistungsbudgets (ILB) – Budget je Arzt/Ärztin innerhalb der Praxis und des Kontingents (Arztgruppen- und/oder Leistungskontingent). Die Grundlage zur Berechnung des ILB ist der individuelle Anteil eines/einer Arztes/Ärztin am Leistungsbedarf der Arztgruppe im Vorjahresquartal. Besonderheiten gelten bei Neuzulassungen und Praxisveränderungen.
Das vor Quartalsbeginn mitgeteilte PLB betrifft einen Teil des Gesamthonorars. Vom PLB ausgenommen sind u. a. der Notfalldienst und die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG). Leistungen im Rahmen der EGV werden weiterhin zu 100 % vergütet und fallen nicht ins PLB. Alle bis zur Höhe des PLB abgerechneten Leistungen werden zu den „vollen“ Preisen des EBM vergütet. Darüberhinausgehende Leistungen werden quotiert vergütet.
Besonderheit für die Fachgruppe der Psychotherapeuten: Bei Psychotherapeuten entspricht das ILB dem kontingentdurchschnittlichen Leistungsbudget. Überschreitungen werden bis zum 1,5-fachen des PLB zu den regionalen Preisen des EBM vergütet, sofern hierfür ausreichende Mittel in der Gruppe zur Verfügung stehen. Darüberhinausgehende Leistungen werden quotiert vergütet. Andernfalls wird diese Grenze entsprechend abgesenkt.
Was passiert, wenn ich nur teilweise oder gar keine Leistungen abrechnen kann (z. B. aufgrund von Krankheit)?
Leistungen können nur vergütet werden, wenn diese vollständig erbracht und abgerechnet wurden. Für MGV-Leistungen, die ins PLB bzw. unter die Garantiequote fallen, gilt Folgendes:
PLB: Wenn Sie in einem Quartal - z. B. aufgrund von Krankheit - weniger Leistungen erbringen und abrechnen konnten, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Anpassung des PLB für die Berechnung des PLB im Folgejahresquartal zu stellen.
Garantiequote: Da es unter den Garantiequoten keinen Vorjahresbezug gibt, hat eine geringere Honoraranforderung keine Auswirkung auf das Folgejahresquartal.
Weitere Informationen zum Honorar finden Sie auf unserer Homepage finden sie auf der KV Homepage.
Wie lese ich meinen Honorarbescheid?
Nach Abschluss eines Quartals erhalten Sie nach ca. fünf Monaten einen Bescheid über Ihre Honorarabrechnung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit unserem Mitgliederservice 040/22802-802 auf. Dieser vermittelt Ihnen den richtigen Ansprechpartner, um ihren Honorarbescheid gemeinsam zu besprechen.
Einen Musterhonorarbescheid können Sie auf unserer Homepage einsehen, um davon einen ersten Eindruck zu bekommen. Zudem stehen Ihnen jedes Quartal die sogenannten "Erläuterungen zum Honorarbescheid" zur Verfügung, in denen die Neuerungen des jeweiligen Quartals aufgezeigt werden.
Ärztekontokorrent
Wie bekomme ich das Geld von der KV Hamburg?
Die Abrechnung und Auszahlung Ihres Honorars erfolgt ca. 5 Monate nach Quartalsende. Es besteht jedoch die Möglichkeit ab Beginn ihrer Tätigkeit monatliche Abschlagszahlungen zu erhalten. Alle Zahlungstermine finden Sie auf unserer Internetseite.
Wie berechnet sich die Abschlagszahlung?
Die Abschlagszahlung beträgt ca. 75 % Ihrer erbrachten Leistungen. Zur Berechnung senden uns Ärzt:innen eine entsprechende Statistik aus ihrer Praxissoftware zu, Psychotherapeut:innen nutzen das Formular „Meldungen über erbrachte Leistungen“ aus dem Formularcenter auf unserer Internetseite.
Übernehme ich automatisch den Abschlag meines Vorgängers?
Die Abschläge werden nicht automatisch von dem/der Praxisabgeber/-in übernommen, vielmehr richtet sich die Höhe nach den individuellen Gegebenheiten. Die Mitarbeiter:innen des Ärztekontokorrents beraten Sie gern telefonisch unter 040/22 802 – 351 dazu.
Wann erhalte ich einen festen Abschlag?
Nach vier abgerechneten Quartalen (ca. 1,5 Jahren) besteht die Möglichkeit auf Basis dieser Honorarumsätze eine feste Abschlagszahlung zu vereinbaren.
Wie kann ich meine Bankverbindung angeben oder ändern?
Für die Änderung der Bankverbindung bedarf es zwingend eines Schriftstücks mit Ihrer Unterschrift. Dies kann in Form eines formlosen Schreibens sein oder Sie benutzten das Formular "Angaben zur Bankverbindung für Honorarzahlungen“.
Verordnung und Beratung
Darf ich eine AU rückwirkend ausstellen?
Ja, in Ausnahmefällen darf ein/-e Arzt/Ärztin eine rückwirkende Krankschreibung ausstellen. Es gelten jedoch strenge Bedingungen: Der/die Arzt/Ärztin muss nachvollziehen können, dass der Patient vorher bereits arbeitsunfähig erkrankt war, die rückwirkende AU soll für nicht mehr als drei Tage (inkl. arbeitsfreier Tage wie z.B. Sa/So) ausgestellt werden und der Patient kann diese AU nicht einfordern.
Darf ich Abführmittel zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen?
Nichtverschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel wie z.B. Abführmittel sind ausnahmsweise verordnungsfähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie (OTC Liste) sind schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung gelistet. Abführmittel sind demnach verordnungsfähig zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Darf ich Blutzuckerstreifen für die Praxis über den Sprechstundenbedarf beziehen?
Reagenzien und Schnellteste sind nur dann Sprechstundenbedarf, wenn diese Kosten innerhalb des gültigen EBM nicht mit dem Honorar abgegolten sind. Blutzuckerteststreifen (Glukoseteststreifen) können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Kosten für die Teststreifen sind bereits in der abzurechnenden GOP 32025 EBM (1,60 Euro) enthalten. Alternativ ist die Abrechnung des Blutzuckerwerts auch mit der GOP 32057 EBM (0,25 Euro) zuzüglich des Zuschlags GOP 32089 EBM (0,80 Euro) bei Verwenden vorgefertigter trägergebundener Reagenzien möglich.
Muss ich Ergotherapie als Blankoverordnung ausstellen?
Seit dem 1. April 2024 ist die Blankoverordnung für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen als Standardverfahren eingeführt worden. In diesem Prozess legt der/die Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut/in basierend auf der festgestellten Diagnose die Indikation für die Ergotherapie fest. Die Entscheidung über die Art der Therapie sowie deren Dauer und Häufigkeit trifft anschließend der Ergotherapeut. In medizinisch begründeten Situationen kann der/die Arzt/Ärztin oder Psychotherapeut/in jedoch weiterhin eine traditionelle Verordnung ausstellen. Weitere Einzelheiten dazu finden sich in einem Artikel im letzten KV-Journal 4/2024.
Dürfen Verbandmittel auf dem Kassenrezept verordnet werden?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln soweit diese medizinisch notwendig sind. Sie können dem Patienten unmittelbar auf dem Kassenrezept verordnet werden. Welche Produkte zu diesen Verbandmitteln zählen, entnehmen Sie der Auflistung in Teil 1 und 2 der Anlage Va der Arzneimittelrichtlinie. Nicht zu den o.g. Verbandmitteln gehören die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“. Hierzu zählen halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung z. B. Wundgele. Bis zum 2. Dezember 2024 sind auch diese Produkte verordnungsfähig. Danach können sie nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat. Weitere Informationen finden Sie hier.
Terminservicestelle (TSS)
Gibt es Voraussetzungen, die ich für die Nutzung des 116117 Terminservice vorhalten muss?
Der Dienst ist ausschließlich über das Sichere Netz der KVen (SNK) heraus erreichbar. Die Installation der Telematik-Infrastruktur (TI) oder einem KV-SafeNet-Anschluss muss vorhanden sein.
Woher bekomme ich die Zugangsdaten?
Der 116117 Terminservice ist eine Anwendung, die Sie aus dem Onlineportal der KV heraus erreichen. Sie benötigen also lediglich Ihre Zugangsdaten für das Onlineportal. Weitere Zugangsdaten werden nicht benötigt.
Wie viele Termine müssen gemeldet werden?
Die Höhe der zu meldenden Termine variiert nach Fachrichtung. Aktuell bestehen folgende Meldepflichten:
Fachgruppe Meldepflicht pro Monat Arzt/PT | |
Rheumatologen 3 Termine | |
Nervenärzte (Neurologen, Psychiater, Nervenheilkunde) 3 Termine | |
Endokrinologen 5 Termine | |
Gastroenterologen 3 Termine | |
Kardiologen 2 Termine | |
Psychotherapeuten für die PT-Sprechstunde 2 Termine | |
Kinderärzte 1 Termin (Vorsorge) und 1 Termin (regulär) | |
Alle anderen Fachgruppen 1 Termin |
Woher bekomme ich die Vermittlungscodes, wenn ich einen Patienten über die TSS an einen/eine Kollegen/-in überweisen möchte?
Unser Mitgliederservice schickt Ihnen gerne auf Anfrage die Vermittlungscodes zu. Sie haben auch die Möglichkeit, sich die Codes im 116117 Terminservice selbst auszudrucken.
IT-D - Telematikinfrastruktur (TI)
Was benötige ich für den Anschluss an die TI?
Konnektor: Ähnlich einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Als Alternative zum Konnektor können Sie auch einen Zugang über ein Rechenzentrum (RZ) mit leistungsfähigeren Highspeed-Konnektoren wählen.
VPN*-Zugangsdienst: Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienst - ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt.
*VPN = Virtuell Private Network, sichere Leitung im Internet
SMC-B-Karte* (Praxisausweis): Identifiziert die Praxis gegenüber der TI und legitimiert den Zugriff auf die TI. Sie steckt, wie eine SIM-Karte im Smartphone, dauerhaft im Kartenlesegerät und erfordert eine PIN-Eingabe nach dem Einschalten des Gerätes.
*SMC-B = Security Module Card Typ B
Elektronischer Heilberufsausweis / eArztausweis / ePsychotherapeutenauweis (eHBA): Für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), wie z. B. für das Signieren des eArztbriefes.
Stationäres Kartenlesegerät (eHealth-Kartenterminal): Ein für die TI zugelassenes stationäres Kartenlesegerät mit zusätzlichem Kartenschlitz, in dem sich die SMC-B-Karte dauerhaft befindet.
Update des Praxisverwaltungssystems (PVS): Für die Nutzung der jeweiligen TI-Anwendung müssen entsprechende PVS-Module freigeschaltet werden.
Wie erhalte ich die Kosten zurück? Gibt es Honorarkürzungen und Sanktionen bei Nicht-Anschluss?
Ihre Abrechnungsdatei zum Quartalsende enthält alle für uns relevanten Informationen. Die Monatspauschalen werden jeweils quartalsweise erstattet. Somit brauchen Sie keine Rechnungen oder Belege bei uns einreichen.
TI-Verweigerer bestraft der Gesetzgeber mit 2,5 % Honorarabzug. Ausnahmen von der Regel gibt es keine.
Mehr Informationen zur TI für Praxisneugründer finden Sie auf unserer Homepage.
Welchen Nutzen/Vorteil hat die Telematik für meine Praxis?
- Zeitersparnis durch weniger Papierkram (Stichwort: Entbürokratisierung)
- Besserer Austausch zwischen den Akteuren im Gesundheitswesen (Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser etc.)
- schnelle Einsicht in die Behandlungs- und Krankheitshistorie der Patienten
Tipp: Alle Komponenten aus einer Hand beziehen. Damit gehen Sie auf Nummer sicher, dass alle Komponenten untereinander kompatibel sind. Die Softwarehäuser bzw. IT-Ausstatter bieten Komplett-Angebote an.
Politik & Öffentlichkeitsarbeit
Hamburger Ärzteblatt
Das Hamburger Ärzteblatt erscheint in gemeinsamer Herausgeberschaft der Ärztekammer Hamburg und der KV Hamburg. Es erscheint elfmal jährlich und bietet medizinische, politische und kulturelle Informationen. Als Mitglied der KV Hamburg erhalten Sie dies automatisch.
Homepage
Die Website der KV Hamburg repräsentiert die ganze Welt der KV Hamburg. Hier erhalten Sie einen Großteil der Informationen, die im Zusammenhang mit der Sicherstellung der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung stehen - von A wie Abrechnung bis Z wie Zulassung.
Informationsmaterial-Bestellung
Wir halten eine große Auswahl an Informationsmaterialien für Ihre Praxis und Ihre Patienten bereit, die Sie über den Bestellservice auf unserer Website kostenlos bestellen können.
KVH Journal
Das KVH Journal ist die Mitgliederzeitschrift der KV Hamburg. Als monatliches Rundschreiben des Vorstandes der KV Hamburg sind darin viele relevante Themen rund um die ambulante vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung redaktionell aufbereitet. Es bietet elfmal im Jahr umfangreiche Informationen zu aktuellen Themen und Entwicklungen im Gesundheitswesen, mit relevanten Informationen für den Praxisalltag. Sie können es sowohl als gedruckte Version als auch online als ePaper abonnieren.
KVH Telegramm
Das KVH Telegramm ist ein unregelmäßiger Informationsdienst der KV Hamburg, mit dem die Mitglieder der KV Hamburg zeitnah über aktuelle wichtige Themen informiert werden. Das Telegramm wird per E-Mail (eTelegramm) oder per FAX verschickt. Auf unserer Homepage können Sie sich anmelden.
Social Media
Sie finden die KV Hamburg auch auf Instagram, LinkedIn, Xing und YouTube.