Ich bin in Weiterbildung

Die Facharztausbildung und die erfolgreich abgelegte Facharztprüfung sind die Voraussetzung, um sich für eine Niederlassung in einer eigenen Praxis oder für eine Anstellung in der vertragsärztlichen Versorgung zu bewerben. Die Fachärzt:in ist also eine Ärzt:in mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem medizinischen Fachbereich.

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im praktischen und theoretischen Bereich, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

Weiterbildung

Bewerbung als Ärzt:in in Weiterbildung (AiW)

Bewerbung als Ärzt:in in Weiterbildung (AiW)

Voraussetzung für die Bewerbung ist der Erhalt der Approbation nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium. In Deutschland kann sich jede Ärzt:in mit deutscher Approbation zur Fachärzt:in weiterbilden. Im Laufe der Weiterbildung werden Abschnitte in der Klinik sowie im ambulanten Bereich durchlaufen. Dabei kann die Ärzt:in wählen, ob sie in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden möchte. Wichtig hierbei ist, dass die weiterbildende Einrichtung bzw. die Ärzt:in eine Weiterbildungsbefugnis haben muss. Die Weiterbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.

Die entsprechenden Weiterbildungsstätten werden auf den Internetseiten der Landesärztekammern veröffentlicht. 

Inhalte und Durchführung

Inhalte und Durchführung

Die Weiterbildung dauert je nach gewählten Fachbereich (haus- oder fachärztlich) in Vollzeit in der Regel fünf bis sechs Jahre. Die Durchführung der Weiterbildung in Teilzeit ist ebenfalls möglich. Die ÄiW werden unter Anleitung erfahrener Ärzt:innen mit einer Weiterbildungsbefugnis in der Versorgung und Behandlung der Patienten in der Praxis ausgebildet. Außerdem erfolgt eine theoretische Unterweisung sowie die Teilnahme an anerkannten Kursen.

In der Weiterbildung werden ambulante und stationäre Einrichtungen durchlaufen. Welche Inhalte genau vermittelt werden, wird von der jeweiligen Landesärztekammer für das Bundesland in einer Weiterbildungsordnung festgelegt. Die Weiterbildungsordnung des jeweiligen Landes ist angelehnt an die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und gibt vor, welche diagnostischen und therapeutischen Verfahren für ein Fachgebiet als Voraussetzung gelten und welche Behandlungen vor der Abschlussprüfung wie oft durchgeführt werden müssen. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird aufgrund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.

Die aktuelle Weiterbildungsordnung für Hamburg finden Sie hier.

Nach dem Ende der Weiterbildung

Nach Beendigung der Weiterbildungszeit ist eine Weiterbeschäftigung einer Ärzt:in  in Weiterbildung bis zur Facharztprüfung bzw. Zulassung oder Anstellung unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Der/Die ehemalige Ärzt:in in Weiterbildung muss sich bei der Ärztekammer zur Facharztprüfung angemeldet haben.
  • Beim Zulassungsausschuss muss ein Antrag auf Zulassung oder Anstellung der ehemaligen Ärzt:in in Weiterbildung vorliegen.
  • Die Weiterbeschäftigung der ehemaligen Ärzt:in in Weiterbildung kann vom letzten oder von einer/einem früheren Weiterbilder:in beantragt werden.
  • Die/der weiterbildende Ärzt:in darf neben der/dem weiterbeschäftigten Assistent:in keinen weiteren Arzt in Weiterbildung beschäftigen.
  • Die Weiterbeschäftigung kann maximal bis zum Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit genehmigt werden.

Rechtsquelle: § 32 Abs. 2 Satz 3 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte –ZV)

Eine Ärzt:in in Weiterbildung darf nur für den genehmigten Zeitraum beschäftigt werden. Es müssen rechtzeitig Anträge (mit einem Vorlauf von 4 Wochen) auf Verlängerung gestellt werden. Eine ungenehmigte Beschäftigung kann zu Honorarkürzungen führen.

Mit der Approbation und erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann sich jede Ärzt:in niederlassen bzw. eine Zulassung oder Anstellung als Vertragsärzt:in beim Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.

Ich möchte mich niederlassen und eine Zulassung erhalten:

Falls Sie Interesse an einer Zulassung haben, verweisen wir Sie hiermit auf den Niederlassungsfahrplan der KV Hamburg.

Ich möchte als angestellte Ärzt:in tätig werden:

Falls Sie Interesse an einer Anstellung haben, finden Sie wichtige Informationen unter dem Punkt "Ich bin angestellt".

Zudem befinden sich weitere Informationen zur Anstellung hier.

Ihre Ansprechpartner:innen zur Niederlassung

Lotse

Lydia Sonnenberg

Tel.: 040/22802 – 661

Nicole Schöwing

Tel.: 040/22802 – 676

arztregister@kvhh.de

Haben Sie Fragen?
Schreiben Sie uns!