Ich bin angestellt

Eine Anstellung in der ambulanten Versorgung kann ein langfristiges Berufsmodell sein oder als Übergang zur eigenen Niederlassung dienen. In der Anstellung profitiert man von geregelten Arbeitszeiten, ohne die organisatorischen und administrativen Aufgaben einer eigenen Praxis bewältigen zu müssen.

Als angestellte Ärzt:in oder Psychotherapeut:in in der Praxis können sie die ambulante vertragsärztliche Tätigkeit kennenlernen, ohne selbst das Risiko einer Selbstständigkeit einzugehen.

Wichtige Themen für Sie

Abrechnung

Abrechnung

Ein wichtiger Bestandteil bei der Abrechnung von Praxen mit angestellten Ärzt:innen ist die Leistungskennzeichnung, die nach § 37a Bundesmantelvertrag-​Ärzte verpflichtend ist. Jede Ärzt:in und Psychotherapeut:in muss die persönlich erbrachten Leistungen mit ihrer lebenslangen Arztnummer (LANR) kennzeichnen. Für die KV Hamburg muss ersichtlich sein, welche Ärzt:in die Leistungen erbracht hat und ggf. an welchem Ort. Zusätzlich wird anhand der Leistungskennzeichnung ein Abgleich mit den vorliegenden Abrechnungsgenehmigungen sowie den jeweils zugeordneten Zeitkontingenten vorgenommen.

Abrechnungsgenehmigungen für angestellte Ärzt:innen einer Praxis müssen bei der KV Hamburg von der anstellenden Praxis beantragt werden. Um die Kennzeichnung in Ihrem Praxisverwaltungssystem vorzunehmen, sprechen Sie bitte mit dem Softwareanbieter der Praxis.

Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KV Hamburg trägt der Praxisinhaber. Als Angestellt:e erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet er selbst.

Sowohl Praxisinhaber/in als auch die angestellte Ärzt:in oder Psychotherapeut:in erhalten aktuelle Informationen zu Veränderungen in der Abrechnung u.a. durch

Änderung der Arbeitszeit

Änderung der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit in der Anstellung kann individuell mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Es ist zum Beispiel möglich, dass Sie in Teilzeit in einer Praxis angestellt sind und zusätzlich einer weiteren Tätigkeit im Krankenhaus nachgehen. Eine Veränderung der Arbeitszeit muss dem Zulassungsausschuss angezeigt und in der Regel durch diesen genehmigt werden (§55 Bedarfsplanungs-Richtlinie).

Fortbildungspflicht

Fortbildungspflicht

Seit dem 01.07.2004 sind alle Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen gesetzlich verpflichtet, sich nach § 95 d SGB V fortzubilden, dies gilt auch für angestellte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der KV Hamburg und der Ärztekammer Hamburg.

Selbstverwaltung

Selbstverwaltung

Auch als angestellte Ärzt:in oder Psychotherapeut:in haben Sie die Möglichkeit, sich in der Selbstverwaltung zu engagieren. Neben der Präsenz in der Vertreterversammlung wurde auch ein Beratener Fachausschuss (BFA) der Angestellten Ärzte und Psychotherapeuten gegründet, in dem Sie sich engagieren können. Die aktuellen Mitglieder des BFA Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten finden Sie immer auf der Website der KV Hamburg. Alle weiteren Informationen zur Selbstverwaltung der KV Hamburg finden Sie hier.

Verordnungsberatung

Verordnungsberatung

Auch angestellte Ärzt:innen können die Informations- und Beratungsangebote der Abteilung Verordnung und Beratung zum Verordnungsmanagement in Anspruch nehmen. Aktuelle Informationen zum Verordnungsmanagement der Abteilung Verordnung und Beratung finden Sie auf unserer Homepage. 

Ihre Ansprechpartnerinnen

Lotse

Frau Lindemann

Tel: 040/22 80 2-571

Frau Kordys

040/22 80 2-572

verordnung@kvhh.de

Verpflichtungen

Verpflichtungen

Die Übernahme eines vertragsärztlichen Versorgungsauftrages in Form einer Anstellung ist mit denselben Verpflichtungen verknüpft wie eine Zulassung. Diese sind vor allem im Bundesmantelvertrag (KBV - Bundesmantelvertrag (BMV)) definiert. Dazu gehören die Sprechstundenverpflichtung und die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst. Auch Genehmigungs-​ und Fortbildungspflichten sind zu beachten.

Im Fall von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung kann die Praxis einen Vertreter für die angestellte Ärztin oder den angestellten Arzt benennen.

Versorgungswerk vs. Gesetzliche Rentenversicherung

Versorgungswerk vs. Gesetzliche Rentenversicherung

Mit der Mitgliedschaft in der Ärztekammer Hamburg, werden Sie auch Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg, das für die Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie für die Hinterbliebenenversorgung zuständig ist.

Der Erhebungsbogen des Versorgungswerks sowie der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für angestellte Ärzt:innen können direkt bei der Anmeldung in der Ärztekammer ausgefüllt werden. Die Ärztekammer leitet den Befreiungsantrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Zudem muss der Antrag nach jeder neuen Beschäftigung innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Der Pflichtbeitrag des Versorgungswerks beträgt aktuell 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts bzw. des Jahresgewinns aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit. Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte.

Weitere Informationen gibt es für unsere Mitglieder hier

Vertretung in der Anstellung

Vertretung in der Anstellung

Auch eine Ärzt:in in Anstellung kann aus verschiedenen Gründen vertreten werden:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung
  • Teilnahme an einer Wehrübung
  • Freistellung (z.B. aufgrund Mutterschutz, Elternzeit)
  • Ende des Anstellungsverhältnisses aufgrund von Kündigung oder anderen Gründen

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie im Vertretungsfall eines zugelassenen Mitglieds.

Alle Informationen finden Sie hier.

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